Weitere Entscheidung unten: BAG, 26.05.1988

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   BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87   

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BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87 (https://dejure.org/1988,339)
BAG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 2 AZR 630/87 (https://dejure.org/1988,339)
BAG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 (https://dejure.org/1988,339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Vereinbarung von Verfallklauseln für abdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in einem Einzelarbeitsvertrag - Anforderungen an die Inhaltskontrolle nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit eines Arbeitsvertrages - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TarVertrG § 4
    Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung; Inhaltskontrolle gem. § 138 BGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 241, 305
    Vertragliche Verfallklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1989, 180
  • NZA 1989, 101
  • BB 1989, 223
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 182
  • JR 1989, 264
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76

    Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Einhaltung einer zweitstufigen tariflichen

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Diese Unzweckmäßigkeit führt aber deshalb noch nicht zur Unwirksamkeit, wie das Bundesarbeitsgericht bereits am 22. Februar 1978 (BAGE 30, 135 - AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfrist) zu § 16 RTV Gewerbliche Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe erkannt hat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können Fristen tariflicher Ausschlußklauseln, die die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangen, in der Regel durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn es sich um Ansprüche handelt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen und die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden (vgl. BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TV Ausschlußfristen sowie Urteile vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 224/75 - AP Nr. 56, vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 59 und vom 21. Juni 1978 - 5 AZR 144/77 - AP Nr. 65, alle zu § 4 TV Ausschlußfristen; Senatsurteil vom 8. August 1986, aa0).

    Durch die Erhebung und Fortsetzung der Kündigungsschutzklage wird die zweite Stufe der Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAGE 30, 135; Senatsurteil vom 8. August 1986, aa0; Leser, aa0 H VI 6).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Das Bundesarbeitsgericht hat dies anerkannt für einzelvertragliche Vereinbarungen, in denen auf Verfallklauseln in Tarifverträgen verwiesen wurde (BAG Urteil vom 5. November 1963 - 5 AZR 136/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Senatsurteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - EzA § 4 TVG Ausschlußfrist Nr. 69).

    Erklärt der Arbeitgeber nämlich im Kündigungsschutzprozeß, er beantrage, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, so ist darin eine Ablehnung der Lohnansprüche zu sehen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, wenn durch Erhebung der Kündigungsschutzklage eine tarifliche Ausschlußfrist gewahrt wird und der Tarifvertrag für den Beginn der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nur eine einfache und keine ausdrückliche Ablehnung der Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vorschreibt (BAG 46, 356 = AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Senatsurteile vom 8. August 1986 - 2 AZR 459/84 - und 20. März 1986 - 2 AZR 285/85 - sowie vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 1986 NV - 21. Mai 1987 - 2 AZR 273/86 - n.v.).

  • BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Tarifliche und entsprechend vertraglich vereinbarte Ausschlußfristen ergreifen auch durch das Gesetz gestaltete Ansprüche (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfrist).

    Es soll keine Vertragspartei noch lange nach Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche mit deren Geltendmachung rechnen müssen (BAG AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Das Urteil, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt nur die objektiv bestehende Rechtslage deklaratorisch fest (BAGE 14, 156, 160; Beschluß des Großen Senats vom 27. Februar 1985 GS 1/84 ZIP 1985, 1214).
  • BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Der Eintritt und die Fortdauer des Annahmeverzug des Arbeitgebers, der nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch bei ordentlichen Kündigungen kein Arbeitsangebot durch den Arbeitnehmer voraussetzt (Senatsurteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - EzA § 615 Nr. 44) hängt zwar davon ab, daß die Kündigung unwirksam ist und auch nicht nach § 7 KSchG wirksam wird.
  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Das Urteil, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt nur die objektiv bestehende Rechtslage deklaratorisch fest (BAGE 14, 156, 160; Beschluß des Großen Senats vom 27. Februar 1985 GS 1/84 ZIP 1985, 1214).
  • BAG, 05.11.1963 - 5 AZR 136/63

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Das Bundesarbeitsgericht hat dies anerkannt für einzelvertragliche Vereinbarungen, in denen auf Verfallklauseln in Tarifverträgen verwiesen wurde (BAG Urteil vom 5. November 1963 - 5 AZR 136/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Senatsurteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - EzA § 4 TVG Ausschlußfrist Nr. 69).
  • BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 443/81

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Dem steht die Entscheidung des Sechsten Senats vom 5. August 1984 - 6 AZR 443/81 - AP Nr. 16 zu § 13 BUrlG) nicht entgegen, da sie sich tragend nur auf Ansprüche aus dem Bundesurlaubsgesetz bezieht.
  • BAG, 16.11.1965 - 1 AZR 160/65

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlussklausel - Bemessung der

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Tarifliche Klauseln gelten infolge ihres Normcharakters auch dann, wenn die Parteien des vom Tarifvertrag erfaßten Einzelarbeitsvertrages keine Kenntnis von der tariflichen Ausschlußklausel habe (BAG Urteil vom 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP Nr. 4 TVG Ausschlußfrist).
  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87
    Entgegen Wiedemann (vgl. Anmerkung zu BAGE 29, 152 [BAG 04.05.1977 - 5 AZR 187/76] in SAE 1978, 70) wird die Frist zur Klageerhebung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses hinausgeschoben, wenn sich nicht ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien oder der Arbeitsvertragsparteien aus der maßgebenden Klausel herleiten läßt (vgl. Senatsurteil vom 8. August 1986, aa0).
  • BAG, 16.06.1976 - 5 AZR 224/75

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

  • BAG, 26.03.1977 - 5 AZR 51/76

    Ausschlußfristen - Geltendmachung von Ansprüchen - Kündigungsschutzklage -

  • BAG, 25.07.1984 - 5 AZR 219/82
  • BAG, 21.06.1978 - 5 AZR 144/77

    Auch im öffentlichen Dienst kann in der Kündigungsschutzklage die notwendige

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Nach der zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bereits Verfallfristen von zwei Monaten (24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 72) und sogar von einem Monat (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8) rechtlich zulässig.
  • BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Berechnungsklauseln für das Urlaubsentgelt;

    Er kann somit - obwohl es sich um einen gesetzlich geregelten unabdingbaren Anspruch handelt (dazu BAG 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 72) - verfallen.
  • BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00

    Weihnachtsgratifikation - Arbeitsvertragliche Ausschlußfrist

    c) Grundsätzlich können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß §§ 241, 305 BGB in Arbeitsverträgen Verfallklauseln für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren (st. Rspr.; vgl. BAG 25. Juli 1984 - 5 AZR 219/82 - nv.; 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 74; 11. Januar 1995 - 10 AZR 5/94 - aaO).

    Während der Zweite Senat (24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - aaO) dieses Ergebnis wohl auf § 138 BGB stützt, gehen der Fünfte Senat (29. November 1995 aaO) und der Zehnte Senat (11. Januar 1995 aaO) ohne Festlegung auf einen bestimmten Rechtsgrundsatz oder eine bestimmte Rechtsnorm davon aus, daß Überraschungsklauseln nicht Bestandteile eines Arbeitsvertrages werden.

    Auf die Frage, ob ein Gesetzesverstoß durch eine arbeitsvertragliche Verfallklausel vorliegt, wenn sich diese auch auf gesetzlich unabdingbare Ansprüche des Arbeitnehmers bezieht (vgl. BAG 5. April 1984 - 6 AZR 443/81 - BAGE 45, 314 - Verstoß einer Ausschlußklausel gegen § 13 Abs. 1 BUrlG - und 24. März 1988 aaO - Bejahung der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlußfrist, die sich auch auf unabdingbare Rechte des Arbeitnehmers bezieht), braucht nicht eingegangen zu werden, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation um einen einzelvertraglichen und damit abdingbaren Anspruch des Klägers handelt.

    Dies wäre dann der Fall, wenn die Klausel inhaltlich nicht ausgewogen wäre und die Rechte des Klägers einseitig beschneiden würde (BAG 25. Juli 1984 aaO und 24. März 1988 aaO).

    Dabei sind Verfallfristen von zwei Monaten als rechtlich zulässig betrachtet worden (für tarifliche Ausschlußfristen: BAG 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 30 = EzA TVG § 4 Nr. 9; 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65, 264; 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 132; für arbeitsvertragliche Ausschlußfristen: BAG 24. März 1988 aaO).

    Die Vereinbarung solcher zweistufigen Ausschlußfristen in Arbeitsverträgen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen worden (vgl. BAG 15. Oktober 1981 aaO; 25. Juli 1984 aaO; 24. März 1988 aaO).

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Rechtsprechung
   BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85   

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BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85 (https://dejure.org/1988,1079)
BAG, Entscheidung vom 26.05.1988 - 8 AZR 774/85 (https://dejure.org/1988,1079)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - 8 AZR 774/85 (https://dejure.org/1988,1079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 58, 304
  • MDR 1989, 290
  • NZA 1989, 362
  • BB 1989, 288
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 182
  • JR 1989, 308
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Mai 1986 (BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung) angeschlossen und diese Auffassung seinen Entscheidungen ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt (vgl. für den MTV Metall zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - 8 AZR 331/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1986 (aaO) dargelegt, daß die Begriffe arbeitsunfähig krank und erwerbsunfähig nicht deckungsgleich sind und daraus gefolgert, daß die Erwerbsunfähigkeit der Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung nicht unbedingt entgegensteht.

    Der erkennende Senat vertritt seit der Entscheidung vom 14. Mai 1986 (aaO) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Erwerbsunfähigkeit nicht notwendig voraussetzt, daß der Arbeitnehmer eine bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

  • BAG, 25.08.1987 - 8 AZR 331/85

    Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der

    Auszug aus BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Mai 1986 (BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung) angeschlossen und diese Auffassung seinen Entscheidungen ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt (vgl. für den MTV Metall zuletzt Urteil vom 25. August 1987 - 8 AZR 331/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Damit kommt es auf die besonderen Merkmale dieser Vorschrift für den Anspruch der Klägerin nicht an (vgl. dazu im übrigen das Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1987 - 8 AZR 331/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    Dies hat aber die Beklagte zu vertreten (§ 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB), so daß anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadenersatzanspruch ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe getreten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 1987, aaO).

  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erstmals mit der Entscheidung vom 28. Januar 1982 (BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) sowie zuletzt am 7. November 1985 (BAGE 50, 124 = AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) die Auffassung vertreten, daß es für Entstehen und Bestehen des Urlaubsanspruchs nicht auf die Erbringung von Arbeitsleistungen ankommt.
  • BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 169/84

    Urlaubsanspruch und Rechtsmißbrauch

    Auszug aus BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erstmals mit der Entscheidung vom 28. Januar 1982 (BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) sowie zuletzt am 7. November 1985 (BAGE 50, 124 = AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) die Auffassung vertreten, daß es für Entstehen und Bestehen des Urlaubsanspruchs nicht auf die Erbringung von Arbeitsleistungen ankommt.
  • BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 62/84

    Tariflicher Urlaubsanspruch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis - Zeitliche

    Auszug aus BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85
    Er ist damit dem Urlaubsanspruch des Jahres 1984 hinzugetreten und wie dieser zu behandeln (vgl. BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung).
  • BAG, 13.11.1986 - 8 AZR 212/84

    Tarifvertrag - Urlaubsanspruch - Anspruch auf Urlaub - Befristung - Rechtsverlust

    Auszug aus BAG, 26.05.1988 - 8 AZR 774/85
    Auf das Urlaubsverlangen der Klägerin vom 21. Dezember 1983 kommt es nicht an, weil sie zu dieser Zeit wegen ihrer Krankheit keinen Urlaub hätte nehmen können (vgl. das Urteil des Senats vom 13. November 1986, BAGE 53, 328 [BAG 13.11.1986 - 8 AZR 212/84] = AP Nr. 26 zu § 13 BUrlG).
  • BAG, 26.01.1989 - 8 AZR 730/87

    Urlaub: Entstehen von Teilurlaubsansprüchen, Bruchteile von Urlaubstagen

    Maßgeblich ist für den Urlaubsanspruch vielmehr allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteile des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986, BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung und vom 25. August 1987 - 8 AZR 331/85 - AP Nr. 37 zu § 7 BUrlG Abgeltung; zuletzt vom 26. Mai 1988 - 8 AZR 774/85 - AP Nr. 19 zu § 1 BUrlG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.12.2010 - 4 Sa 209/10

    Erwerbsunfähigkeitsrente, Befristete Rente, Arbeitsverhältnis, ruhendes,

    In einer weiteren Entscheidung des 8. Senats vom 26.05.1988 (8 AZR 774/85, zitiert nach juris, Rn. 20, 21) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass weder Erwerbsunfähigkeit noch Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers für das Entstehen und das Bestehen urlaubsrechtlicher Ansprüche von Bedeutung seien.
  • BAG, 14.01.1992 - 9 AZR 148/91

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Rollierendes Freizeitsystem

    Nachdem der tarifliche Übertragungszeitraum verstrichen und der Urlaubsanspruch verfallen ist, kann sich ihr Antrag nur auf die Gewährung eines Ersatzurlaubsanspruchs (§ 249 BGB; ständige Rechtsprechung zuletzt BAGE 58, 304; BAG Urteil vom 31. Mai 1990 - 8 AZR 296/89 - EzA § 5 BUrlG Nr. 15) richten.
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